Vorsicht, Autofahrer & Fahrzeughalter!
Der Bundesgerichtshof bestätigt: Wenn ein Betreiber privater Parkflächen per Schild klar macht, dass es ein „Erhöhtes Parkentgelt“ kostet (im entschiedenen Fall: 30 €), wenn die bezahlte Parkzeit überschritten wird, darf er dieses erhöhte Entgelt tatsächlich verlangen und auch einklagen. Und das nicht nur vom Fahrer, der ja vielleicht unbekannt ist, sondern auch vom Halter des Fahrzeugs auf den das Fahrzeug zugelassen ist.
Wenn der Halter/die Halterin dieses erhöhte Parkentgelt vermeiden will, muss er oder sie offenlegen wer denn als Fahrer zum Zeitpunkt des Parkzeitverstoßes in Betracht käme! Rechtlich heißt so etwas: „Sekundäre Darlegungslast“ (Urteil XII ZR 13/19 vom 18.12.2019).
Solche Schilder gibt es auch in Ravensburg, solche „Erhöhten Parkentgelte“ werden auch hier eingefordert.