Wenn die Verjährung droht wird bei Geldforderung oft noch schnell ein Mahnbescheid beantragt. Besonderer Augenmerk ist auf die Bezeichnung des Anspruchs zu richten. Die Zustellung des Mahnbescheids an den Schuldner hemmt die Verjährung nur, wenn der Schuldner aufgrund der Bezeichnung des Anspruchs erkennen kann, woraus der Anspruch herleitet wird. Diese wurde erneut durch den Bundesgerichtshof bestätigt.

Die Konkretisierung kann zwar nachgeholt werden. Jedoch wirkt die Verjährungsunterbrechung dann erst ab dem Zeitpunkt der Nachholung. Falls die Verjährung in diesem Fall schon eingetreten ist könnte der Schuldner sich auf die Verjährung berufen. Die Geldforderung wäre nicht mehr durchsetzbar.