Testamente können auf unterschiedlichste Art und Weise verfasst werden. Das Oberlandesgericht Oldenburg, Az. 3 W 96/23, hat sich erneut mit einem kuriosen Fall beschäftigt. Dabei hat ein Gastwirt auf einem Kneipenblock handschriftlich mit Angabe des Datums, seiner Unterschrift und der Benennung einer Person mit deren Spitzname (hier: XY genannt) lediglich geschrieben:“ XY bekommt alles.“

XY sah sich als Alleinerbin. Das Nachlassgericht ging in der ersten Instanz von einem fehlenden Testierwillen aus. Das Oberlandesgericht Oldenburg entschieden dagegen, dass nach den Umständen des Einzelfalls von einem wirksamen Testament und einem Testierwillen des Gastwirts auszugehen ist. Durch die Nennung des Spitznamen war die Alleinerbin eindeutig zu identifizieren. Allein, dass ein Kneipenblock verwendet wurde und dieser hinter dem Tresen gelagert war spricht nicht gegen die Wirksamkeit. Ausreichend ist, dass der Testierwille aus der kurzen Notiz mit Unterschrift zu ersehen ist.

Dies bedeutet, dass Dokumente, die im Zweifel als Testamente anzusehen sind, vom Finder unaufgefordert dem Nachlassgericht zu überlassen sind. Die Nennung der Worte Testament oder letztwillige Verfügung sind für die Wirksamkeit nicht zwingend erforderlich.

Gleichzeitig zeigt die Entscheidung, dass Gerichte im Zweifel unterschiedlich entscheiden können und deswegen die eindeutige Formulierung wichtig ist, damit der eigene letzte Wille berücksichtigt wird. Lassen Sie sich deswegen im Zweifel beraten.