Beim Tod des Erstversterbenden wünschen sich viele Ehegatten, dass der Überlebende Alleinerbe wird und die Kinder die Erbschaft nach dem Tod des Letztversterbenden erhalten. Nach dem ersten Todesfall ist der Pflichtteil der Kinder dann ein Störfaktor. Oft wird in einem gemeinschaftlichen Testament die Formulierung gewählt, dass ein Kind auch im zweiten Todesfall enterbt wird, wenn es beim ersten Todesfall „gegen den Willen des Überlebenden“ den Pflichtteil geltend macht.
Macht das Kind nun den Pflichtteil geltend, stellt sich beim Tod des Letztversterbenden die Frage, ob die Geltendmachung „gegen den Willen“ erfolgt ist. Hier hat das Oberlandesgericht Zweibrücken, Az. 8 W 56/24 am 09.07.2025 folgendes entschieden:
Es ist nicht erforderlich, dass der Überlebende seinen „Unmut“ dagegen offengelegt hat. Wenn kein Einverständnis des Erben mit der Pflichtteilsgeltendmachung dokumentiert ist, ist im Zweifel anzunehmen, dass die Wirkung der Klausel eingetreten ist. Dies hat zur Folge, dass das Kind auch beim zweiten Todesfall enterbt ist.
Die Entscheidung zeigt zwei Konsequenzen:
Bei der Testamentsgestaltung ist es wichtig, die Klausel so klar zu formulieren, dass eindeutig ist, wann die Klausel ihre Wirkung entfalten soll.
Im Erbfall haben die Pflichtteilsberechtigten genau abzuwägen, ob und welche Ansprüche gestellt werden, damit sie nicht ungewollt die Strafklausel auslösen.
In beiden Fällen ist eine Beratung wichtig.
