Das Bundesarbeitsgericht setzte sich jüngst mit dem Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auseinander, die passgenau die Dauer der Kündigungsfrist umfasste.
Grundsätzlich hat der Arbeitnehmer im Krankheitsfall einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die Zeit ab der Arbeitsunfähigkeit bis zu einer Dauer von sechs Wochen. Insoweit obliegt es dem Arbeitnehmer, die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit darzulegen und zu beweisen, was in der Regel durch die Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erfolgt. Der Arbeitgeber kann seinerseits aufgrund des hohen Beweiswerts der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung den Beweiswert nur dadurch erschüttern, dass er konkrete Umstände darlegt, die begründete Zweifel an der Richtigkeit der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und damit an der Erkrankung des Arbeitnehmers aufzeigen. Der zeitliche Zusammenhang zwischen der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit und der Restlaufzeit des Arbeitsverhältnisses nach der Kündigung können zur Annahme begründeter Zweifel führen, vgl. BAG, Urteil vom 8. 09.2021-5 AZR 149/21. Dann wiederum trägt der Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweislast für das Bestehen einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit.