Wenn in einem Betrieb eine so genannte Massenentlassung droht, muss der Arbeitgeber rechtzeitig vorher die Arbeitsagentur informieren. So kann diese versuchen, die Folgen der drohenden Kündigungen möglichst früh zu bekämpfen und die Arbeitslosigkeit zu vermeiden.
Das Bundearbeitsgericht bleibt dabei (Urteil 6 AZR 146/19 vom 13.02.2020): Fehler bei dieser Massenentlassungsanzeige machen jede einzelne davon erfasste Kündigung unwirksam.
Das bietet Chancen für die Arbeitnehmer, sich gegen die Kündigung innerhalb der dreiwöchigen Frist für die Kündigungsschutzklage zu wehren. Dies gibt aber auch Klarheit für die Arbeitgeber, die große Sorgfalt darauf verwenden müssen, die Arbeitsagentur rechtzeitig und formal richtig zu informieren.