In einem Arbeitszeugnis wünscht sich der scheidende Arbeitnehmer eine positive Beschlussformel zur Abrundung des Zeugnisses mit einer Dankes- und Wunschformel. Das Bundesarbeitsgericht hat zu diesem Wunsch festgestellt, dass der Arbeitgeber gerade nicht verpflichtet ist, das Arbeitszeugnis mit einer Schlussformel zu versehen. Das Bundesarbeitsgericht geht In seinem Urteil vom 25.01.2022, 9 AZR 146/21 davon aus, dass eine solche Formel nur eine geringe Relevanz zur Verwirklichung des Zeugniszweckes hat.
Eine solche Formel ist in der Praxis zwar üblich, ein Anspruch besteht darauf jedoch nicht. Bestünde eine solche Pflicht, müsste der Arbeitgeber seine eigenen Gefühle und Gedanken äußern. Dies würde zu einer Beeinträchtigung der negativen Meinungsfreiheit, also der Freiheit keine Meinung haben oder eine solche nicht äußern zu wollen, führen. Mögliche erhöhte Bewerbungschancen des Arbeitnehmers treten hinter die geschützte Meinungsfreiheit des Arbeitgebers zurück.